Statuten

STATUTEN DER SWISS SOCIETY HUA HIN


Erstellt am 10.Januar 2021

​Wo im folgenden Text männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.

1. Kapitel: DER VEREIN

Artikel 1 – Name
Unter dem Namen Swiss Society Hua Hin (SSHH) besteht ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

Artikel 2 – Sitz
Der Rechtssitz des SSHH ist die Adresse des gewählten Präsidenten/in.

Artikel 3 – Zweck
Die SSHH gilt als eine gemeinnützige, politisch und weltanschaulich neutrale Organisation und arbeitet im Rahmen der Statuten der SSHH und deren Zweck und Zielsetzung, d.h.
– Förderung der Freundschaft unter Mitgliedern und Freunden.
– Förderung von sozialen Aktivitäten.
– Pflege guter Beziehungen zu Organisationen in Thailand.

– Beratung und Unterstützung von Landsleuten in Not in unserer Region nach
  Absprache mit unserer Botschaft.

Artikel 4 – Tätigkeit
Planung und Durchführung des Schweizer National-Feiertages und monatlichen Treffen.

Artikel 5 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 6 – Statuten
Bei einem Widerspruch in der Übersetzung der Statuten, hat die deutsche Version die rechtliche Gültigkeit.

2.Kapitel: MITGLIEDER

Artikel 7 – Mitgliederkategorien
Die SSHH besteht aus Einzel-, Ehren-, Gönner/Sponsoren- und Verbunds Mitglieder. Der Anteil an Mitgliedern mit Schweizer Nationalität muss über 50% liegen.

a) Einzelmitglieder sind Einzelpersonen jeglicher Nationalität, die sich mit dem Zweck der SSHH einverstanden erklären und deren Statuten anerkennen.

b) Ehrenmitglieder können Personen, Vereine und Gesellschaften werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder sind was die Rechte betrifft, den Mitgliedern gleichgestellt, haben jedoch keine Jahresbeiträge zu entrichten. Über deren Aufnahme entscheidet die GV mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

c) Gönner/Sponsorenmitglieder sind öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen sowie Einzelpersonen, die jährlich einen Beitrag an die SSHH überweisen. Dieser beträgt mindestens das Zweifache des normalen Einzelmitglieder-Beitrages. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Sponsoren sind stimmberechtigt sofern sie auch Mitglied des SSHH sind.

d) Verbunds Mitglieder können andere Schweizer Organisationen und Vereine mit den gleichen Zielsetzungen wie die SSHH werden. Diese Mitgliedschaft basiert auf einer vice-versa-Funktion mit der SSHH. Sie ist Beitragsfrei und hat kein Stimmrecht.

e) Der Jahresbeitrag ist spätestens am ersten Anlass des Jahres fällig.

​Artikel 8 – Aufnahme
Beitrittserklärungen oder Anmeldeformulare sind an das Sekretariat der SSHH oder online via SSHH Homepage zu senden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

​Artikel 9 – Austritt
Austritte sind dem Sekretariat schriftlich mitzuteilen. Bereits bezahlte Beiträge bleiben Eigentum der SSHH und werden nicht zurückerstattet.

Artikel 10 – Ausschluss

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ausschlussgründe:
– Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach einmaliger Mahnung bis spätesten zur
  laufenden GV.
– Schädliches Verhalten gegenüber der SSHH, der Schweiz oder des Gastlandes  
  Thailand.
– Unredlichkeit.

Artikel 11 – Beiträge
Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung für das Folgejahr festgelegt. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 01.01. fällig.
Ehrenmitglieder müssen keine Mitgliederbeiträge entrichten.

 3. Kapitel: ORGANISATION

Artikel 12 – Organe
Die SSHH hat folgende Organe
– Generalversammlung
– Vorstand
– Rechnungsrevision 

Artikel 13 – Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SSHH. Sie ist durch den Vorstand jährlich im ersten Quartal des Jahres einzuberufen. Sie wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Ein Tagespräsident kann bestimmt werden.

Artikel 14 – Einberufung
Das Datum der GV wird im Veranstaltungskalender der SSHH Homepage publiziert. Die Einberufung der GV hat mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen.
Eine elektronische Zustellung gilt als schriftlich.

Artikel 15 – Mitgliedervorschläge
Mitgliederanträge zum Geschäft der SSHH oder Änderung der Statuten müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage (dreissig Tage) vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen.

Artikel 16 – Beschlussfassung
Die Beschlüsse der SSHH werden durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, oder bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident, den Stichentscheid.

Beschlussfähigkeit: ein Fünftel aller Mitglieder mit Stimmrecht muss erreicht sein, um Beschlüsse fassen zu können. Zudem müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein.

​Artikel 17 – Zusammensetzung
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus:
a) Einzel-, Ehrenmitgliedern.
b) Delegierten der Verbunds-Mitgliedern max. 2 Personen (ohne Stimmrecht).
c) Gönnern/Sponsorenmitgliedern und Gästen (ohne Stimmrecht).

Artikel 18 – Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt.

Artikel 19 – Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des
  Revisorenberichtes.
b) Décharge des Vorstandes.
c) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes.
d) Wahl der Rechnungsrevisoren.
e) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge.
f) Genehmigung des Budgets.
g) Änderung der Statuten.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Artikel 20 – Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er setzt sich aus 4 oder mehr Mitgliedern zusammen. Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier, Beisitzern (z.B. IT/Web Verantwortlicher, Eventmanager)

Artikel 21 – Aufgaben des Vorstandes
a) Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung.
b) Behandlung der laufenden Geschäfte.
c) Aufstellen des Jahresprogramms.
d) Erstellen des Budgets.
e) Mittelbeschaffung.
f) Öffentlichkeitsarbeit / Mitgliederwerbung.
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
h) Gesamtkoordination.
i) Organisation des Sekretariates.
j) Verwalten des Vereinsvermögens.

Artikel 22 – Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder
a) Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von  
  zwei Jahren gewählt; sie sind wieder wählbar.

b) Rücktritte aus dem Vorstand erfolgen auf die Generalversammlung hin.
  Präsident und Vizepräsident können nicht gleichzeitig zurücktreten.

Artikel 23– Konstituierung des Vorstandes
Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand in der Verteilung der Ämter selbst.

Artikel 24 – Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand trifft sich je nach Anfall der Geschäfte, jedoch mindestens viermal pro Jahr.

Artikel 25 – Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten und ist besorgt für die Ausführung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.

Artikel 26 – Verbindlichkeiten
Die SSHH wird finanziell verbindlich verpflichtet durch Unterschriften zu zweien des Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit dem Kassier.
Bei vom Vorstand delegierten Sachgeschäften ohne finanzielle Verpflichtungen entscheidet der Ressortverantwortliche mit Einzelunterschrift.

Artikel 27 – Rechnungsrevisoren
a) Es werden 2 Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie sind
  wieder wählbar. Sie können nicht gleichzeitig zurücktreten.
b) Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung einen
  Revisorenbericht vorzulegen.
c) Der Vorstand kann aus triftigen Gründen Revisoren durch eine ad interims-Person
  ersetzen.

4.Kapitel: FINANZEN

Artikel 28 – Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) Mitgliederbeiträge.

b) Gönner- und Sponsorenbeiträge Minimum 2000 THB.

c) Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse.

d) Erträge aus Anlässen/Aktivitäten.

g) Vermögenserträge.

Artikel 29 – Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins werden im Budget festgelegt.

Artikel 30 – Buchhaltung
Die Rechnung des Vereins wird auf Ende jedes Kalenderjahres abgeschlossen.

Artikel 31 – Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur sein Vermögen.

5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32 – Statutenrevision

Über die vollständige oder teilweise Revision der Statuten beschließt die General-versammlung, unter der Voraussetzung, dass diese auf der Traktandenliste figuriert, mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei einer Totalrevision wird der Vorschlag der Statuten den Mitgliedern zusammen mit der Einladung an die GV vorgängig zugestellt.

Artikel 33 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung der SSHH kann nur an einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, zu welcher diese als einziges Traktandum angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vermögen der SSHH kann für eine spätere Neugründung eines Vereins treuhänderisch deponiert werden, oder einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

Artikel 34 – Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten sind durch die GV vom 3. März 2021 in Hua Hin angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.